Artenschutz

In Deutschland gehört Phelsuma laticauda zu den „besonders geschützten„, nicht aber zu den „streng geschützten“ Arten (gemäß BNatSchG §7(13)).
Nach BNatSchG §44, unterliegen alle geschützten Arten einem Besitzverbot, ausgenommen all jener Tiere, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind (BNatSchG §45).

Es gilt die Nachweispflicht, nach BNatSchG §46, als Besitzberechtigung gegenüber der Behörden. Hierfür erhält jeder Käufer einen sog. Herkunftsnachweis durch den Verkäufer beim Erwerb des Tieres.

Von der Anzeigenpflicht (§7BArtSchV), sowie der Kennzeichnungspflicht (Anhang 6 BArtSchG), ist Phelsuma laticauda ausgeschlossen.

Was bedeutet das?

Alle Taggeckos der Gattung Phelsuma unterliegen dem Artenschutz. Allerdings benötigen Halter keine Genehmigung um Phelsuma laticauda in Deutschland zu halten. Dies bedeutet, dass der Erwerb und die Abgabe von P. laticauda nicht gegenüber der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden muss. Auf Verlangen muss der Behörde allerdings der legale Erwerb der Tiere nachgewiesen werden. Dies wird über den sog. Herkunftsnachweis getan, der beim Kauf des Tieres durch den Verkäufer verfasst wird. In der Regel behält der Verkäufer eine Abschrift dieses Herkunftsnachweises, während der Käufer ebenfalls eine erhält. Es empfiehlt sich diesen Herkunftsnachweis gut aufzubewahren.

Um eine möglichst zweifelsfreie Besitzberechtigung gegenüber der Behörden vorlegen zu können, empfiehlt es sich den Herkunftsnachweis möglichst detailiert zu verfassen. Neben dem deutschen und wissenschaftlichen Artnamen gehören bei Nachzuchten auch das Geburtsdatum, Zuchtbuchnummern, wenn möglich das Geschlecht und die Angaben zu den Elterntieren dazu.

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